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fairtours kümmert sich seit 1990 um Ihre Hotelreservierung während internationaler Messen an den Messestandorten Köln, Düsseldorf und Frankfurt

Mit Hotelschiffen verschiedener Kategorien bietet fairtours eine messenahe Unterbringung ohne lange Anfahrtswege.

Mit unserer langjährigen Erfahrung sind wir Ihr idealer Partner für eine maßgeschneiderte Unterbringung während Ihres Messeaufenthaltes.

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fairtours

Business Express GmbH

Meister-Gerhard-Str. 4
50674 Köln

Ansprechpartner:

Marga Schmitz
Gisela Plescher
Tel. +49 221 660340
e-mail: fairtours@fairtours.com



Wenn Sie Aussteller sind und eine größere Anzahl Zimmer benötigen :
Wir chartern exklusiv für Sie ein Schiff. Das bedeutet:

- Messenähe
- alle Mitarbeiter an einem Ort
- interne und externe Werbeflächen für Ihr Unternehmen
- Veranstaltung von Meetings, Dinner-Partys und
Produktpräsentationen in einer außergewöhnlichen Location

Skyline von Köln

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Marga Schmitz
Geschäftsführerin

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AG Köln, HRB 20 865

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AGB:


Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern auf Hotelschiffen sowie über den Vollcharter von Hotelschiffen zur Beherbergungzwischen uns, der

Fairtours Business Express GmbH
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(nachfolgend Auftragnehmer) und Ihnen als unserem Kunden (nachfolgend Auftraggeber).

2. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.

3. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers akzeptieren wir nicht. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.

 

II. Zustandekommen des Vertrages

1. Auf Anfrage übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber per Email Informationen über Zimmer auf Hotelschiffen und Hotelschiffe, die der Auftragnehmer zur Buchung anbietet. Die Präsentation von Hotelschiffen und Zimmern auf den Hotelschiffen in dem Informationsmaterial des Auftragnehmers stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar.

2. Bei Einzelbuchungen von einem oder mehreren Zimmern auf Hotelschiffen gilt folgendes:
a) Mit der Übersendung einer Email mit Angabe des Hotelschiffs und Zimmern sowie Buchungsdaten, die der Auftraggeber buchen möchte, gibt der Auftraggeber eine rechtsverbindliche Bestellung ab. Er ist an die Bestellung für die Dauer von zwei (2) Wochen nach Abgabe der Bestellung gebunden.
b) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Bestellung des Auftraggebers durch eine Auftragsbestätigung annimmt. Die Auftragsbestätigung versendet der Auftragnehmer per Email an den Auftraggeber.
c) Sollte die Bestellung des gewünschten Zimmers nicht möglich sein, sieht der Auftragnehmer von einer Auftragsbestätigung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber darüber unverzüglich informieren.

3. Für Vollcharter von Hotelschiffen gilt folgendes:
Der Auftragnehmer übersendet dem Auftraggeber nach Anfrage Informationen über den Vollcharter eines Hotelschiffes nebst Buchungsbedingungen. Die Übersendung der Informationen sowie der Buchungsbedingungen stellt noch kein bindendes Angebot des Auftragnehmers dar. Entscheidet sich der Auftraggeber für einen Vollcharter eines Hotelschiffs, so übermittelt der Auftragnehmer dem Auftraggeber per Email einen Vertrag über die Buchung (Vollcharter) zur Unterschrift zu. An dieses Angebot ist der Auftragnehmer für die Dauer von einer (1) Woche nach Übersendung des Vertrages gebunden. Der Vertrag kommt mit dem Auftraggeber zustande, wenn der Auftraggeber den Vertrag unterzeichnet und dem Auftragnehmer zurücksendet.

 

III. Preise, Fälligkeit

1.  Die Preise in dem an den Auftraggeber übermittelten Informationsmaterial und in den Buchungsunterlagen sind Nettopreise zzgl. Mehrwertsteuer.  

2.  Die Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen, sofern in dem Angebot und der Auftragsbestätigung keine anderen Zahlungsbedingungen genannt sind.

3.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine Vorauszahlung zu verlangen. Falls nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Vorauszahlung 20% des Gesamtpreises.

 

IV. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1.  Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

2.  Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertrag herrührt.

 

V.  Leistung

1.  Der Aufragnehmer chartert Hotelschiffe, um Kunden die Beherbergung bei Messen, Kongressen und sonstigen Veranstaltungen (nachfolgend "Veranstaltungen") in Deutschland anzubieten.

2.  Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf die Verfügbarkeit bestimmter Liegeplätze der Hotelschiffe. Diese werden von den Hafenbehörden kurzfristig festgelegt. Der Auftragnehmer kann daher bei Vertragsschluss keinen bestimmten Liegeplätz zusichern. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über den genauen Liegeplatz, sobald eine Zuweisung des Liegeplatzes durch die Hafenbehörde erfolgt. Ändert die Hafenbehörde die Zuweisung des Liegeplatzes anschließend, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber ebenfalls unverzüglich informieren.

3.  Steht das Hotelschiff, auf welchem der Auftraggeber ein oder mehrere Hotelzimmer gebucht hat oder das der Auftraggeber gebucht hat (Vollcharter), aus Gründen nicht zur Verfügung, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (etwa wegen Reparaturarbeiten), so ist der Auftragnehmer berechtigt, gleich- oder höherwertige Zimmer auf einem gleich- oder höherwertigen Hotelschiff zur Verfügung zu stellen.

 

VI. Rücktritt, Stornierung, pandemiebedingte Beschränkungen

1.  Der Auftragnehmer ist aus sachlich gerechtfertigtem Grund zum Rücktritt vom Beherbergungsvertrag berechtigt, zum Beispiel bei folgenden Sachverhaltskonstellationen: Der Auftraggeber bucht Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, die in der Person des Auftraggebers oder des Zwecks der Buchung liegen können. Überdies kann der Auftragnehmer begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass die Inanspruchnahme der Beherbergungsleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisations- bzw. Risikotragungsbereich des Auftragnehmers zuzurechnen ist. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

2.  Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt zurückzutreten, wenn höhere Gewalt und damit Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. Krieg, behördliche Beschränkungen, Stürme, Erdbeben, Terroranschläge, Hoch- oder Niedrigwasser, Vereisung) die Leistungserbringung unmöglich macht. Ist dem Auftragnehmer die Leistungserbringung aufgrund pandemiebedingter öffentlich-rechtlicher Beschränkungen nicht möglich und wird zugleich die Veranstaltung, zu deren Besuch der Auftraggeber ein oder mehrere Zimmer auf einem Hotelschiff oder ein Hotelschiff (Vollcharter) gebucht hat, abgesagt, so gilt Ziffer VI. 5. b).

3.  Für auf einem Hotelschiff gebuchte Zimmer oder für ein gebuchtes Hotelschiff (Vollcharter) ist das vereinbarte Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Reiseantritt mitteilt, dass er die Reise nicht antreten wird oder wenn der Auftraggeber ohne Vorankündigung nicht erscheint. Der Auftragnehmer wird etwaige Rückvergütungen wegen ersparter Aufwendungen oder wegen anderweitiger Vermietung des oder der gebuchten Hotelzimmer(s) oder des gebuchten Hotelschiffs im gleichen Verhältnis an den Auftraggeber weitergeben. Ist dem Auftragnehmer eine anderweitige Vermietung des oder der vom Auftraggeber gebuchten Zimmer(s) oder des gebuchten Hotelschiffes möglich und gibt der Auftragnehmer Rückvergütungen an den Auftraggeber weiter, so hat der Auftraggeber eine Gebühr (Ersatz für getroffen Buchungsleistungen und Aufwendungen) in Höhe von 15% des Gesamtpreises zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

4.  Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
a)  In diesem Fall hat der Auftraggeber das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
b)  Der Auftragnehmer wird etwaige Rückvergütungen wegen ersparter Aufwendungen oder wegen anderweitiger Vermietung des oder der gebuchten Hotelzimmer(s) oder des gebuchten Hotelschiffs im gleichen Verhältnis an den Auftraggeber weitergeben. Ist dem Auftragnehmer eine anderweitige Vermietung des oder der vom Auftraggeber gebuchten Zimmer oder des gebuchten Hotelschiffes möglich und gibt der Auftragnehmer Rückvergütungen an den Auftraggeber weiter, so hat der Auftraggeber eine Gebühr (Ersatz für getroffen Buchungsleistungen und Aufwendungen) in Höhe von 15% des Gesamtpreises zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt auch hier der Nachweis, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

5.  Im Falle von pandemiebedingten öffentlich-rechtlichen Beschränkungen gilt folgendes:
a)  Absage einer Veranstaltung, jedoch kein Verbot der Übernachtung auf dem Hotelschiff:
Wird eine Veranstaltung, zu deren Besuch der Auftraggeber ein oder mehrere Zimmer oder ein Hotelschiff (Vollcharter) gebucht hat, nach erfolgter Buchung wegen pandemiebedingter öffentlich-rechtlicher Beschränkungen abgesagt und ist dem Auftraggeber der Besuch der Veranstaltung daher nicht mehr möglich, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eine Berechtigung des Auftraggebers zum Rücktritt besteht nicht, wenn sich nach erfolgter Buchung lediglich die Bedingungen ändern, unter denen der Zutritt zum Veranstaltungsgelände gewährt wird (wie etwa der Nachweis eines Impfzertifikats oder eines negativen Covid-19-Tests), gleich ob diese Bedingungen auf öffentlich-rechtlichen Vorgaben beruhen oder von dem Organisator der Veranstaltung gefordert werden. Tritt der Auftraggeber aufgrund einer Absage einer Veranstaltung (aufgrund pandemiebedingter öffentlich-rechtlicher Beschränkungen), zu deren Besuch er ein oder mehrere Zimmer auf einem Hotelschiff oder ein Hotelschiff (Vollcharter) gebucht hat, zurück, so hat er 75% des Buchungspreises zu zahlen.
b)  Absage einer Veranstaltung und zugleich Verbot von Übernachtungen auf dem Hotelschiff:
Wird neben der Absage der Veranstaltung, zu deren Besuch der Auftraggeber ein oder mehrere Zimmer oder ein Hotelschiff (Vollcharter) gebucht hat, zugleich auch aufgrund pandemiebedingter öffentlich-rechtlicher Beschränkungen die Übernachtung in dem oder den vom Auftraggeber gebuchten Zimmern(n) oder dem gesamten Hotelschiff unmöglich, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Tritt eine der Parteien aus dem vorgenannten Grund zurück, so hat der Auftraggeber 50% des Buchungspreises zu zahlen.

 

VII.  Haftung

1.  Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.

2.  In sonstigen Fällen haftet der Auftragnehmer - soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt - nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.

3.  Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

4.  Die vorstehenden Regelungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Auftragnehmer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

 

VIII.  Rechtswahl und Gerichtsstand

1.  Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Köln vereinbarter Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

2.  Es gilt deutsches Recht und Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

IX. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

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Messeservice, Geschäftsführerin: Marga Schmitz, Köln

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